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Prozesskostenhilfe bei ungeklärter Rechtsfrage

Prozesskostenhilfe ist auch dann zu gewähren, wenn die Erfolgsaussichten einer Klage aufgrund fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung ungewiss sind.

Soweit eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, darf ein damit zusammenhängender Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zurückgewiesen werden. Die ungewissen Erfolgsaussichten stehen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Anspruch auf Kostenhilfe nicht entgegen. Eine Ablehnung ist in derartigen Fällen nur zulässig, wenn zwar eine Klärung noch aussteht, die Beantwortung der Frage allerdings aufgrund von Vergleichsfällen sowie allgemeiner Auslegung absehbar ist. In allen anderen Fällen muss die Prozesskostenhilfe gewährt werden.

 
[mmk]
 
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