Die Antragstellerin begehrte die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg. Sie war der Meinung, dass nicht die gesamte Ausbildungskapazität der Hochschule ausgeschöpft sei, da die patientenbezogenen Kapazitäten unzutreffend ermittelt wurden. Sie trug vor, dass bei der Ermittlung der Summe der tagesbelegten Betten unrechtmäßig teilstationäre Pflegetage einzelner Tageskliniken unberücksichtigt geblieben waren. Auch wären teilweise Privatpatienten außer Betracht gelassen worden. Der VGH München betonte, dass die Universität nicht die Pflicht hat, auch Patienten miteinzubeziehen, die bereits am Aufnahmetag wieder entlassen werden. Zudem könne dahinstehen, ob die Einschätzung der Universität bezüglich der Privatbetten zutreffend war, weil sich auch bei Berücksichtigung dieser möglicherweise außer Betracht gelassenen Betten keine höhere Zulassungszahl ergeben würde. Der VGH München kam zu der Überzeugung, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, dass die Gesamtzulassungszahl, die ohnehin schon über die reguläre Aufnahmekapazität der Universität hinausgeht, nochmals erhöht wird.
Normen: § 40 Abs. 2, § 42, § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HZV; § 122 Abs. 2 S. 3, § 123, § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO