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Zur Haftung des Bauunternehmers bei nichterfolgter Bodenuntersuchung

Unterlässt ein Bauunternehmer die vertraglich vereinbarte Prüfung des Bauuntergrundes im Hinblick auf seine Tragfähigkeit und verschweigt er dies dem Bauherrn, so haftet er für alle in der Folge entstehenden Schäden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt errichtete der Bauunternehmer für den Bauherrn ein Reihenhaus. Vertraglich war vereinbart worden, dass die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen über Bauvorhaben zu beachten seien. Diese sahen unter anderem vor, dass der Bauunternehmer den Untergrund auf seine Tragfähigkeit untersucht und entsprechend die Fundamente (sog. Gründung) anfertigt. Da er auf dem Gelände bereits mehrere Reihenhäuser errichtet hatte, verließ er sich jedoch auf seine bisherigen Erfahrungen und errichtete das Haus ohne Bodenanalyse. Über diesen Umstand gab er dem Bauherrn auch keine Auskunft. In der Folge kam es zu Schäden an dem Haus, welche dieser ersetzt haben wollte. Zu Recht, wie das Gericht befand.

Bei dem Grundstück handelte es sich um eine ehemalige Industriebrache mit Bodenunebenheiten und Fundamentresten. Von der Kenntnis des Bauunternehmers um diesen Umstand konnte ausgegangen werden. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass bei dieser Historie des Grundstücks eine Untersuchung des Bodens zwingend aufgrund der gesetzlichen Vorgaben geboten war. Indem er diese unterließ und den Bauherrn hierüber auch nicht in Kenntnis setzte, täuschte er diesen arglistig. Dementsprechend ist er dem Bauherrn auch zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die auf die mangelnde Bodenuntersuchung zurückzuführen sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 116 10 vom 08.03.2012
Normen: § 638 I S.1 BGB a.F.
[bns]
 
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