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Steuerermäßigte Handwerkerleistungen nur für eine Wohnung

Wer mehrere Wohnungen nutzt, kann steuerermäßigte Handwerkerleistungen nur für eine der Wohnungen geltend machen.


Das gilt auch bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepaaren, wie ein klagendes Paar feststellen musste. Zwei Einfamilienhäuser an verschiedenen Orten nutzend, ließen sie durch verschiedene Handwerksbetriebe umfassende Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den Objekten durchführen. In der gemeinsamen Steuererklärung wollten sie die entstandenen Kosten für jedes Objekt steuermindernd berücksichtigt wissen. Diesem Begehren folgten weder Finanzamt noch Gericht.

Demnach finden sich für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für inländische Handwerkerleistungen keine Anhaltspunkte im Gesetz. Vielmehr spricht dieses nur von Handwerksleistungen in einem inländischen Objekt, was aber nicht den Schluss zulässt, bei mehreren bewohnten Wohnungen könnte die Steuerermäßigung auch mehrfach beansprucht werden. Auch die summenmäßige Begrenzung der Steuerermäßigung ändert hieran nichts, da sie unabhängig davon erfolgt, ob Maßnahmen an einem oder mehreren Objekten durchgeführt wurden. Dementsprechend war die Ermäßigung auch nur einmal bis zur Höhe der Begrenzung zu gewähren.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 60 09 vom 29.07.2010
Normen: § 35a II S.2 EStG
[bns]
 
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