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Ausschluss des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Zustellungsbevollmächtigter bei Interessenkonflikt

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Zustellungsbevollmächtigter ausgeschlossen, wenn begründete Umstände ersichtlich sind, die die konkrete Gefahr einer nicht sachgerechten Information der Wohnungseigentümer rechtfertigen.


In der Regel ist der Verwalter Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, es sein denn er ist in einem gerichtlichen Verfahren als Gegner der Wohnungseigentümer beteiligt oder wenn aufgrund des Streitgegenstandes des Verfahrens die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Hierbei genügt es jedoch, den Verwalter nur dann als Zustellungsvertreter auszuschließen, wenn konkret ein Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern auftritt.

In dem entschiedenen Rechtsstreit war der Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters und betraf somit auch dessen Rechtsstellung. Dies begründet nach dem BGH für sich genommen jedoch nicht die konkrete Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 170 11 vom 09.03.2012
Normen: WEG § 45 I S.1
[bns]
 
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