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Keine überhöhten Anforderungen an die Darlegung von Mietmängeln

Zur Geltendmachung von Mängeln am Mietobjekt ist es ausreichend, wenn der Mieter Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen.

Es ist nicht erforderlich Einzelheiten anzugeben, wenn diese für die geltend gemachgte Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind.

Bei einer Mietminderung genügt der Mieter schon seiner Darlegungslast, wenn er einen konkreten Mangel aufzeigt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder beeinträchtigt. Es ist ausreichend, wenn der Mieter die Mangelerscheinungen hinreichend genau beschreibt.
Das Maß der Beeinträchtigung und die Mangelursachen braucht der Mieter hingegen nicht aufuzeigen.

Der Mieter braucht Fäkalgerüche im Treppenhaus und Keller nicht hinzunehmen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 125 11 vom 25.10.2011
Normen: BGB §§ 536 I, 536 c; GG Art. 103 I; ZPO § 544 VII
[bns]
 
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