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Hohe Prüfpflichten von Ebay bei Plagiaten

Bei gezielt beworbenen Kundeninseraten hat ein Internetauktionshaus besondere Prüfpflichten im Hinblick auf mögliche Rechtsverletzungen.


In dem entschiedenen Sachverhalt unterstützte das Auktionshaus Ebay urheberrechtsverletzende Inserate eines seiner Kunden mit sogenannten ,,AdWords'-Anzeigen, durch welche bei Eingabe des Produktnamens bei Google die Inserate des Kunden im Werbebereich eingeblendet wurden. Diese Anzeigen erschienen auch dann noch, als Ebay bereits mehrere Inserate des Kunden auf drängen des Rechteinhabers gelöscht hatte. Nach Ansicht des Gerichts muss Ebay im Vorfeld solcher Werbemaßnahmen das betroffene Produkt im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverstöße überprüfen.

In seiner Begründung führte es aus, dass Ebay in Fällen solcher ,,AdWords'-Anzeigen seine reine Vermittlerposition verlässt, da es hier nicht nur die Plattform für eine Geschäftsverbindung zur Verfügung stellt, sondern vielmehr aktiv das Auffinden bestimmter Angebote durch potentielle Kunden fördert. Demzufolge würden Ebay auch weitaus höhere Prüfungspflichten treffen. Dazu gehöre auch, dass sämtliche mittels Wortfilter auffindbaren Produkte aus dem betroffenen Bereich einer zusätzlichen visuellen Kontrolle unterzogen werden müssten. Nur so könne Ebay seiner Prüfpflicht gerecht werden. Dem Argument, dass Ebays Geschäftsmodell gerade auf einer Vollautomatisierung beruhe und diese einer visuellen Prüfung entgegen stehen würde erteilte das Gericht eine scharfe Abfuhr. Wenn das Geschäftsmodell darauf beruhe mit möglichst geringem Aufwand einen möglichst großen Gewinn zu erwirtschaften, ohne das dabei auf fremde Rechtsgüter zu achten sei, so würde sich unter Umständen die Frage stellen, ob das Geschäftsmodell überhaupt der Rechtsordnung entspräche.
 
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil OLG HH 5 U 45 07 vom 04.11.2011
[bns]
 
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