Dies schließt auch eine Mitwirkung an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mit ein, wenn dies für den betroffenen Ehegatten zumutbar und angemessen ist, insbesondere wenn der Nutzung der Ehewohnung durch den verbleibenden Ehegatten nichts im Wege steht und der Vermieter kooperationsbereit ist.