Nach dem LG Kiel ist in einer solchen Abrede weder die Ausnutzung einer Notlage des Mieters zu sehen, noch liegt darin ein Trick zu Lasten des Mieters. Mithin versucht sich der Vermieter durch ein solches Vorgehen keine unerlaubten Vorteile zu verschaffen, wenn er lediglich einen ortsüblichen Mietzins vereinbart. Das LG Kiel begründet seine Ansicht damit, dass der Vermieter sich ansonsten einen anderen Mieter ausgesucht hätte und dem Mieter seine eigene finanzielle Lage und Leistungsfähigkeit bei Abschluss des Vertrages bekannt war. Zudem erzielt der Vermieter durch ein solches Vorgehen keinen Mietzins, den er ohne diese Vertragsgestaltung nicht erzielen könnte.