Der Anspruch des weichenden Ehegatten beschränkt sich vielmehr auf die Mitwirkung des Erstehers bei der Rückübertragung und Teilung der Grundschuld und Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
Dem weichenden Ehegatten kann auch kein weitergehender Zugriff auf das Vermögen des Erstehers aus Treu und Glauben zugebilligt werden.
Normen: BGB §§ 242, 747 S. 2, 1147, 1152, 1191 I, 1192