Nach dem AG Hamburg Blankenese, stellt das Fehlen einer blauen Tonne für die Altpapierentsorgung nur eine unerhebliche Beeinträchtigung dar und belastet den Betroffenen nur insoweit, als dieser den Papiermüll lediglich zur nächstgelegenen Altpapiertonne bringen muss bzw. den Papiermüll im Hausmüll entsorgen muss.
Dabei besteht insbesondere keine Pflicht zur getrennten Entsorgung von Altpapier, mag dieses auch den umweltpolitischen Überzeugung des Betroffenen hinsichtlich der Abfalltrennung widersprechen.
Amtsgericht Hamburg Blankenese, Urteil AG Hamburg Blankenese 518 c 399 09 vom 19.02.2010