Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage, wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr konkurrenzrechtlich einzuordnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sowohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als auch Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB als Dauerstraftaten einzuordnen. Kurze Fahrtunterbrechungen begründen daher nicht die Annahme von Tatmehrheit.