Das Landgericht Stuttgart kam zu der Überzeugung, dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Škoda Octavia II keinen Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens hat. Der Käufer kann vom Verkäufer nur die Beseitigung des Mangels verlangen, da die Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs nicht möglich ist. Fahrzeuge der zweiten Generation werden nicht mehr produziert und bereits hergestellte Fahrzeuge sind alle vom VW-Abgasskandal betroffen und daher mangelhaft.
Normen: §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB