Verkehrsrecht

Anahme eines manipulierten Unfalls bei einer ungewöhnlichen Häufung von Beweiszeichen

Für die Annahme eines manipulierten Unfalls ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit notwendig.

Vielmehr reicht eine ungewohnliche Häufung von Indizien für die Annahme eines manipulierten Unfalls aus, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

In dem entschiedenen Fall nimmt das OLG Schleswig eine für manipulierte Unfälle typische Situation und ungewöhnliche Indizienkette mit der Argumentation an, dass es sich bei dem schädigenden Fahrzeug um einen Mietwagen handelt, welcher vollkaskoversichert ist und der Schädiger infolgedessen keinen materiellen Schaden befürchten muss. Zudem begründete der Schädiger die Anmietung des Wagens mit einem spontanen Ausflug mit der Freundin, was das Gericht als unglaubhaft ansieht. Auch sieht das Gericht Indizien für einen manipulierten Unfall in der unglaubhaften Schilderung des Unfallhergangs und der Unfallumstände. Als untypisch sieht das Gericht den Unfall an, weil sich dieser an einer übersichtlichen und grade verlaufenden Straße ereignete, wobei ein nebenan liegender Parkplatz aus unerklärlichen Gründen nicht genutzt wurde. Die Unfallbeteiligten ließen sich nur vage zum Unfallhergang ein und beriefen sich wiederholt auf Erinnerungslücken, wobei die Unfallzeit nicht genau angegeben werden konnte, was das Gericht als zusätzliches Argument für einen manipulierten Unfall sieht. Zudem ereignete sich der Unfall in einer dörflichen Gegend an einem Samstag abend, was das Gericht als typisch für die Vermeidung von Zeugen ansieht. Auch traf das schädigende Fahrzeug das geschädigte Fahrzeug an der linken Seite, was das OLG Schleswig als Indiz zur Ausschaltung einer etwaigen Verletzungsgefahr für den Fahrer ansieht. Hinzu kam, dass das geschädigte Fahrzeug nach dem Unfall schnell verkauft wurde, was das OLG mit der Ermöglichung einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis begründet. Die Begründung des Geschädigten für den schnellen Verkauf des Wagens, welche der Geschädigte damit angab, er wolle keinen Unfallwagen fahren, sieht das Gericht als zweifelhaft an, weil es sich bei dem beschädigten Wagen bereits um einen Unfallwagen handelte und dies dem Halter auch vor dem Kauf bekannt war. Erschwerend sieht das Gericht auch die Tatsache an, dass noch weitere später entstandene Schäden nicht ordnungsgemäß repariert wurden.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG Schleswig 7 U 102 09 vom 24.06.2010
Normen: StVG §§ 7, 18; ZPO § 286; PflVG a. F. § 3
[bns]
 
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